Allgemeine Geschäftsbedingungen EWE Go E-Sharing¹
(Stand: August 2023)


EWE Go GmbH
Donnerschweer Straße 22-26
26123 Oldenburg
Tel. 0441-36152333
E-Mail: sharing@ewe-go.de
 

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kfz-Sharing (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) regeln die Bedingungen, zu denen die EWE Go GmbH (im Folgenden „EWE“ genannt) – nach einem in jedem Einzelfall zu schließenden Einzelnutzungsvertrag (vgl. § 2 Abs. 3) – Kunden die Nutzung Ihrer im Gebiet der Stadt Oldenburg zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge (im Folgenden als „Kfz“ bezeichnet) ermöglicht.

§ 2 Vertragsschluss; Mitwirkungspflicht

  1. Die Regelungen dieses Vertrags gelten, sobald sich der Kunde erfolgreich registriert hat. Hierzu muss der Kunde die App „E-Sharing“, die im Google „Playstore“ und Apple „Appstore“ zur Verfügung gestellt wird, herunterladen und installieren und sich anschließend unter Angabe seiner E-Mailadresse und eines Passworts registrieren (nachfolgend wird die App E-Sharing lediglich als „App“ bezeichnet). Nach der Registrierung muss der Kunde seine Emailadresse durch Eingabe eines zuvor übermittelten numerischen Codes, bestätigen. Nach der Bestätigung seiner Emailadresse ist der Kunde erfolgreich registriert.
  2. Der Kunde hat EWE unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und/oder seiner E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  3. Auf Grund eines jeden Nutzungsvorgangs eines Kfzs entsteht neben diesem Vertrag ein separater Vertrag zwischen dem Kunden und EWE hinsichtlich der Nutzung des Kfzs („Nutzungsvertrag“). Der Nutzungsvertrag berechtigt den Kunden zur Nutzung des Kfzs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Der Nutzungsvertrag wird jeweils geschlossen, indem der Kunde den Nutzungsvorgang hinsichtlich des Kfzs über die App startet und sofern und soweit EWE das Kfz zur Nutzung freigibt.
  4. Über die Funktion "Business Accounts" können sich Geschäftskunden bei EWE registrieren. Diese geben eine eigene Zahlungsmethode an. Im Anschluss werden Mitarbeiter, die sich als Endkunde registriert haben, diesem Business Account auf Anfrage von EWE zugeordnet. Folglich haben diese Mitarbeiter die Möglichkeit, vor dem Abschluss eines Nutzungsvertrags über die App wahrheitsgemäß zwischen einer Privatfahrt und einer Dienstfahrt zu wählen. Eine Privatfahrt wird über die von dem Endkunden hinterlegte Zahlungsmethode abgerechnet. Eine Dienstfahrt wird über die Zahlungsmethode des registrierten Business Accounts auf Kosten des Dienstherrn abgerechnet. Die mit eigenem Business Account registrierte Geschäftskundschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zufluss und Weggang von Mitarbeitern, die dieses System nutzen, aktuell gehalten wird. Der registrierte Business Account kann jederzeit schriftlich (per E-Mail) diesen Zufluss und Weggang bei EWE melden. Der Geschäftskunde kann die Funktion „Business Accounts“ schriftlich (per E-Mail) binnen zwei Werktagen abkündigen.

§ 3 App

Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt auf digitalem Wege gem. der nachfolgenden Regelungen:

  1. EWE stellt seinen Kunden die App zur Verfügung. Die Hauptfunktionen der App sind, dass der Kunde die Kfzs reservieren, die Nutzung eines zur Verfügung stehenden Kfzs freischalten, die Nutzung des Kfzs beenden und anschließend für die Nutzung des Kfzs zahlen kann.
  2. Um die App nutzen zu können, muss das Smartphone des Kunden mindestens über die minimalen Systemanforderungen und eine auf eigene Kosten zu stellende Internetverbindung verfügen. Dem Kunden obliegt es, sein Smartphone in einem Zustand zu halten, welches die Nutzung der App ermöglicht. Informationen zu den Systemanforderungen und zur Kompatibilität können im Google Play Store sowie im Apple App Store eingesehen werden.
  3. Der Kunde hat zu verhindern, dass die App durch Dritte genutzt wird. Hierzu hat er insb. den Zugang zum Smartphone auf dem die App installiert wurde durch geeignete Maßnahmen (z.B. Passwort oder PIN) zu schützen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort zur App strikt geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Insbesondere darf der Kunde das Passwort auf keinen Fall im Smartphone, auf welchem die App installiert ist abspeichern oder in dessen räumliche Nähe handschriftlich notieren. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort unverzüglich zu ändern, falls Grund zu der Annahme besteht, dass ein Dritter Kenntnis über dieses erlangt haben könnte.
  5. Der Kunde hat einen Verlust des Smartphones, auf dem die App installiert ist, unverzüglich an EWE zu melden, so dass EWE die App und insbesondere deren Funktion als Zugangsmittel zu den Kfzs sperren und eine missbräuchliche Verwendung unterbinden kann. Der Kunde wird über die erfolgte Sperrung via E-Mail informiert.
  6. Im Falle eines begründeten Verdachts, dass Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt sind oder das Smartphone von Dritten genutzt wird, ist EWE berechtigt den Zugang zur App zu sperren.
  7. Der Kunde darf, die App nicht mit informationstechnischen Methoden auslesen, kopieren, verändern oder manipulieren. Zudem darf auf die App nicht automatisiert zugegriffen werden. Bei Verstoß gegen die vorbenannten Regelungen steht EWE ein Sonderkündigungsrecht zu. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben von einer Sonderkündigung unbenommen.
  8. EWE wird dem Kunden in der App sämtliche Vertragsdokumente digital bereitstellen.
  9. EWE gewährleistet eine Verfügbarkeit der Appdienste über die Server von 95 % im Jahresdurchschnitt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server auf Grund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von EWE liegen (z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter usw.), nicht zu erreichen sind.

§ 4 Nutzungsvertrag

  1. Sofern der Kunde die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann er solche Kfzs, die als „frei“ in der App gekennzeichnet sind, – nach Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrags – nutzen.
  2. Der Nutzer kann in der App die derzeit zur Verfügung stehenden Kfzs inkl. der Angabe des derzeitigen Abstellorts einsehen. Auf Grund von Ungenauigkeiten des Ortungssignals kann es jedoch zu Abweichungen zwischen dem tatsächlichen und dem angezeigten Standort kommen.
  3. Vor der Nutzung eines Kfzs kann der Nutzer das ausgewählte Kfz unentgeltlich für bis zu 15 Minuten reservieren. EWE ist berechtigt, die Reservierung abzulehnen, wenn das konkrete Kfz – unabhängig aus welchem Grunde – hierzu nicht zur Verfügung steht.
  4. Sofern der Kunde ein Kfz über die Terminbuchungsfunktion vorausbucht, kann eine bereits getätigte Reservierung bis 24 Stunden vor Antritt der Fahrt kostenfrei über die App storniert werden. Unterschreitet der Zeitraum der Stornierung vor der Nutzung 24 Stunden, werden 25% des vereinbarten Entgelts fällig. Der Kunde verpflichtet sich, die Buchung für das Kfz innerhalb des vorausgebuchten Zeitraumes zu starten und auch zu beenden. Ist es dem Kunden nicht möglich, insbesondere das Kfz innerhalb dieses Zeitraumes zurückzugeben und die Buchung ordnungsgemäß zu beenden, muss der Kunde EWE unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
  5. Der Nutzungsvertrag wird jeweils geschlossen, indem der Kunde den Nutzungsvorgang über die App startet und sofern EWE das Kfz zur Nutzung freigibt. Mit dem Starten des Nutzungsvorgangs akzeptiert der Kunde das in der App angezeigte Entgelt für die Nutzung und für Parkvorgänge während des Nutzungszeitraums. Für jeden Nutzungsvertrag gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  6. Der Kunde hat vor dem Start eines jeden Nutzungsvorgangs sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gem. § 8 vor und während der gesamten Laufzeit des Nutzungsvertrags vorliegen.
  7. Die Laufzeit des Nutzungsvertrags beginnt mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages und endet, wenn der Kunde den Nutzungsvorgang gemäß § 6 ordnungsgemäß beendet hat oder wenn EWE gemäß diesen AGB zur einseitigen Beendigung der Fahrt berechtigt ist.

§ 5 Fahrtantritt und Fahrt mit dem E-Roller

  1. Der Kunde ist vor Fahrtantritt verpflichtet, das Kfz sowie Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, auf sichtbare Mängel und Schäden zu überprüfen. Schäden im vorbenannten Sinne sind Abweichungen vom Normalzustand des Kfzs, sofern diese Auswirkungen auf die Fahreigenschaft, die Sicherheit oder andere Fahrzeugfunktionen haben könnten und/oder das optische Erscheinungsbild deutlich betroffen ist (große Kratzer, starke Verschmutzung).
  2. Sollten dem Kunden Mängel, Schäden und/oder grobe Verunreinigungen auffallen, sind diese noch vor Fahrbeginn über die App bei EWE zu melden, um eine verursachergerechte Zuordnung des Schadens zu ermöglichen. Dies geschieht, indem der Kunde ein Foto vom Schaden und/oder der Verschmutzung über die App (Funktion „Schadenskontrolle“) an EWE sendet und den Ort des Schadens übermittelt. EWE kann die Benutzung des Kfzs untersagen, falls die Sicherheit der Fahrt beeinträchtigt erscheint. Sollte eine Schadensübermittlung über die App nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichtet den Schaden telefonisch (über die am Kfz sichtbare Nummer) an EWE zu melden.
  3. Der Kunde muss während der Fahrt die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt beachten und sich an die Gesetze (insb. die straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen) halten.
  4. Der Kunde darf darüber hinaus während der Fahrt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen und/oder Medikamenten stehen, die die Fahrtüchtigkeit des Kunden beeinflussen oder beeinflussen könnten. Dies gilt auch für eine etwaige vom Kunden mitbeförderte Person (Beifahrer oder Sozius).
  5. Der Kunde ist verpflichtet, das Kfz pfleglich und schonend zu behandeln.
  6. Die Mitnahme von Tieren ist ausschließlich in einem E-Auto in artgerechten und sicher verstauten Transportboxen erlaubt. Nach Beendigung der Fahrt sind Polster auf Tierhaare zu kontrollieren und diese ggf. zu entfernen, bevor die Miete beendet wird.
  7. Es gilt ein striktes Rauchverbot in den E-Autos. Hierzu zählen auch E-Zigaretten und sonstige Liquid- und Tabakverdampfer.
  8. Die Nutzung des Kfzs muss höchstpersönlich erfolgen. Eine Überlassung des Kfzs oder der Zugangsdaten zur App an Dritte ist untersagt.
  9. EWE ist berechtigt, bei Störungen des Nutzungsablaufes den Kunden auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunk-Nummer anzurufen und/oder ihn per E-Mail zu kontaktieren. Der Kunde stellt seine grundsätzliche Erreichbarkeit während der Fahrt – im Rahmen der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt und der geltenden Gesetze – sicher.
  10. EWE ist berechtigt, eine weitere Nutzung des Kfzs zu untersagen oder technisch zu unterbinden, falls ein vertragswidriges Verhalten vermutet wird. Dieses liegt insb. bei Hinweisen auf eine missbräuchliche Nutzung der Kfzs (z.B. auf Grund schwerwiegender Verstöße gegen vertragliche Pflichten, straßenverkehrs- und/oder strafrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Führen des Kfzs) vor. In diesem Falle steht EWE ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich dieses Vertrags zu.
  11. EWE behält sich das Recht vor, Nutzungsverträge jederzeit einseitig zu beenden, wenn eine Nutzungszeit des Kfzs von 24 Stunden überschritten wurde.
  12. EWE ist berechtigt, das genutzte Kfz jederzeit zurückzuverlangen und durch einen vergleichbaren Kfz zu ersetzen. Den konkreten Ablauf des Austauschs wird EWE in diesem Falle telefonisch mit dem Kunden abstimmen.
  13. Der Kunde hat während der Laufzeit des konkreten Nutzungsvertrags die Möglichkeit das Kfz – im Rahmen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – abzustellen und die Nutzung des Kfzs durch die Funktion „Parken“ in der App zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Hierfür fällt das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt an.
  14. Auf Verlangen von EWE hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Kfzs mitzuteilen und die Besichtigung des Kfzs zu ermöglichen.
  15. Sofern es sich bei dem zur Verfügung gestellt Fahrzeug um einen elektrischen Motorroller („E-Roller“) handelt, muss der Kunde sowie ein etwaiger Mitfahrer des Kunden (Sozius) zu jedem Zeitpunkt der Nutzung des E-Rollers den bzw. die von EWE zur Verfügung gestellten Schutzhelme tragen. Sollte der oder die Schutzhelm(e) beschädigt sein und/oder nicht ordnungsgemäß sitzen, darf der Kunde die Fahrt nicht antreten. Er hat sich in diesem Falle mit EWE in Verbindung zu setzen. Etwaig entstandene Kosten auf Grund der Freischaltung des zur Verfügung gestellten Kfzs werden dem Kunden in diesem Falle erstattet.
  16. Daneben muss der Kunde sich an alle Pflichten aus der Anlage dieses Vertrags „Pflichten bei der Nutzung des Kfzs“ halten.

§ 6 Fahrtende und Abstellen des E-Rollers

  1. Der Nutzungsvorgang kann bei einem Kfz nur beendet werden, wenn sich das Kfz innerhalb des EWE Geschäftsgebietes befindet (die Grenzen des Geschäftsgebietes können jederzeit in der App eingesehen werden) und wenn am vom Kunden geplanten Abstellstandort des Kfzs eine Mobiltelefonverbindung und Internetverbindung herstellbar ist.
  2. Der Nutzungsvorgang kann bei einem elektrischen Automobil („E-Auto“) nur beendet werden, wenn der Ladestecker an der gekennzeichneten CarSharing-Station, an welcher der Nutzungsvorgang des E-Autos zuvor gestartet wurde, in die vorgesehene Ladebuchse (Wallbox) gesteckt wurde und das Fahrzeug diesen Vorgang erkennt (Fahrzeug lädt).
  3. Vor Beendigung der Nutzung des Kfzs ist der Kunde verpflichtet, das Kfz ordnungsgemäß abzustellen. Hierzu muss der Kunde den Kfz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen parken und darf insbesondere keine anderen Personen und/oder Straßenverkehrsteilnehmer stören und/oder gefährden. Der Kunde hat hierzu insbesondere die straßenverkehrsrechtlichen und zivilrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
  4. Der Kunde hat zudem sicherzustellen, dass das Kfz freizugänglich für alle anderen Kunden von EWE ist und keine Rechte Dritter verletzt werden (z.B. durch Parken auf einer hierfür nicht freigegebenen Parkfläche).
  5. Sofern der Kunde einen E-Roller auf einer Parkfläche parken möchte, deren Parkberechtigung zeitlich eingeschränkt ist, ist dieses nur gestattet, sofern die Einschränkung erst mindestens 48 Stunden nach Abstellen des Kfzs wirksam wird.
  6. Der Kunde hat bei einem E-Roller die bereitgestellten Schutzhelme im Helmfach des Kfzs ordnungsgemäß zu verstauen und das Helmfach zu verschließen und sich zu vergewissern, dass der Kfz ausgeschaltet und abgeschlossen ist.
  7. Der Kunde muss die Beendigung des Nutzungsvorgangs über die App selbst vornehmen. Sobald EWE die Beendigung des Nutzungsvorgangs bestätigt, ist dieser tatsächlich beendet. Stellt der Kunde das Kfz lediglich ab, ohne den Nutzungsvorgang über die App zu beenden, läuft der Nutzungsvertrag kostenpflichtig weiter.
  8. Kann der Mietvorgang aus technischen Gründen nicht vom Kunden über die App beendet werden, muss er dieses EWE unverzüglich telefonisch melden und am Kfz verbleiben, bis die weitere Vorgehensweise von EWE entschieden wurde. Zusätzlich entstehende Mietkosten werden nach der Prüfung durch EWE zurückerstattet, wenn der technische Grund nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
  9. Im Falle eines Unfalls, durch den das Kfz nicht mehr fortbewegt werden kann, endet die Miete mit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses.

§ 7 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten und Reparaturen; Verkehrsverstößen

  1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt auftreten, hat der Kunde unverzüglich telefonisch EWE mitzuteilen. Auf Aufforderung von EWE hat der Kunde – soweit es diesem möglich ist – Fotos von der Unfallstelle zu machen.
  2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Unfälle, an denen ein von ihm geführtes Kfz beteiligt war, polizeilich aufgenommen werden und dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Verweigert die Polizei eine Unfallaufnahme, hat der Kunde dies EWE unverzüglich telefonisch mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgehensweise mit EWE abzustimmen und deren Instruktionen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war. Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, nachdem
    1. die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist (oder sollte eine polizeiliche Aufnahme nicht möglich sein, EWE davon gemäß diesem § 7 informiert wurde), und
    2. nach Absprache mit EWE ggf. Maßnahmen zur Beweissicherung und Schadensminderung ergriffen wurden, und
    3. das Kfz an ein Abschleppunternehmen übergeben, oder nach Absprache mit EWE anderweitig sicher abgestellt worden ist bzw. durch den Kunden fortbewegt wurde.
  3. Der Kunde darf im Falle von Unfällen, an denen ein von ihm geführtes Kfz beteiligt war, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
  4. Unabhängig davon, ob ein Unfall, zu dessen Meldung der Kunde gegenüber EWE verpflichtet ist, selbst- oder fremdverschuldet war, wird sich EWE im Nachgang zur Meldung mit dem Kunden (i.d.R. telefonisch) in Verbindung setzen, um Einzelheiten des Unfallhergangs für die Schadensmeldung an die Versicherung aufzunehmen. Der Kunde hat an der Schadensmeldung durch wahrheitsgetreue und vollständige Schilderung des Unfallhergangs in angemessener Weise mitzuwirken.
  5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Kfz stehen in jedem Fall EWE zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er diese unaufgefordert an EWE weiterleiten.
  6. Bei einem Unfall ist der Kunde verpflichtet, der Polizei und der Feuerwehr mitzuteilen, dass ein Elektrofahrzeug in den Unfall verwickelt ist.

§ 8 Voraussetzungen zur Nutzung der E-Roller

  1. Voraussetzung für die Nutzung der Kfzs ist, dass der Kunde volljährig ist und zum Zeitpunkt einer jeden Fahrt für das zur Verfügung gestellte Kfz eine Fahrerlaubnis besitzt, nach welcher er das jeweilige Kfz im deutschen Straßenverkehr führen darf. EWE akzeptiert als Nachweis für E-Roller gültige EU-Führerscheine der Klassen AM oder höherwertig und für E-Autos gültige EU-Führerscheine der Klassen B oder höherwertig. Der Kunde muss den vorbenannten Führerschein im Original bei jeder Fahrt mit sich führen und etwaige darin genannte Auflagen einhalten.
  2. Vor der erstmaligen Nutzung des Kfzs wird EWE das Vorliegen eines geeigneten und gültigen Führerscheins und Personalausweises durch einen Dienstleister überprüfen lassen. EWE behält sich zudem während der Vertragslaufzeit vor, die Führerscheinprüfung erneut vornehmen zu lassen.
  3. Für die Nutzung eines E-Autos muss der Kunde mindestens 23 Jahre alt sein. Das Mindestalter wird von EWE als Voraussetzung bei der Führerscheinverifizierung überprüft.
  4. Um das Kfz zu reservieren, anmieten und nutzen zu können, muss der Kunde eine der von EWE angebotenen Bezahlmethoden gewählt und die entsprechenden Zahlungsdaten hinterlegt haben.

§ 9 Zahlungsmodalitäten und Rechnung

  1. Der Kunde ist hinsichtlich eines jeden Nutzungsvorgangs verpflichtet, das für die Nutzung vereinbarte Entgelt an EWE zu zahlen. Die Preise werden vor dem konkreten Nutzungsvorgang in der App angezeigt. Bei den angezeigten Preisen handelt es sich um Minuten- oder Tagespreise, die die jeweilig gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer beinhalten. Die Zahlung des Endpreises ist mit Beendigung des Mietvertrages fällig.
  2. Die Nutzung von Kfzs wird wie folgt abgerechnet: Mit Beginn des Nutzungsvorgangs in der App startet der kostenpflichtige Nutzungszeitraum, der entsprechend des vereinbarten Entgelts in der App abgerechnet wird. Der kostenpflichtige Nutzungszeitraum wird durch das Beenden des Nutzungsvorgangs und Abschließen des Kfzs mittels App beendet (siehe § 6).
  3. Der Kunde verpflichtet sich, seine korrekten Zahlungsdaten in der EWE App vor der Nutzung eines Kfzs einzutragen.
  4. Gegen die Ansprüche von EWE kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Nutzungsvertrag beruht.
  5. Die Abrechnung und das Inkasso der Entgelte erfolgt über einen externen Dienstleister.
  6. Für jede Nutzung eines Kfzs wird eine Fahrtzusammenfassung erstellt, die in der App nach Beendigung der Nutzung einsehbar ist. Zudem erhält der Kunde nach jeder Nutzung eine Rechnung als E-Mail. In dieser sind die angefallenen Kosten für die letzte Nutzung einsehbar.

§ 10 Versicherungsschutz; Selbstbeteiligung bei Beschädigung des E-Rollers durch den Kunden.

  1. Die E-Roller sind bei der öffentlichen Versicherung Oldenburg haftpflichtversichert; die Versicherungsunterlagen befinden sich in jedem E-Roller direkt unter dem Sitz.
  2. Die E-Autos sind bei der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH kaskoversichert. Der maximale Selbstanteil im Schadensfall beträgt 1.500 €. Die Versicherungsunterlagen befinden sich im Handschuhfach des E-Autos.
  3. Der Kunde hat bei der Nutzung des E-Rollers die Pflicht sich an die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette“ („AKB“) zu halten, die diesen AGB als Anlage 2 beigefügt sind. Verstößt der Kunde gegen eine in den AKB geregelte Pflicht und/oder führt der Kunde den Schadensfall vorsätzlich herbei und führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers, hat der Kunde EWE von Schäden gegenüber Dritten, die auf Grund des Schadensfalls eingetreten sind, freizuhalten.
  4. Der Kunde haftet für Schäden am Kfz nach den gesetzlichen Regelungen. Für Schäden am Kfz, die der Kunde nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, haftet der Kunde jedoch höchstens bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, die sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.

§ 11 Haftung

EWE haftet dem Kunden für Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung von EWE selbst, der gesetzlichen Vertreter der EWE oder von Erfüllungsgehilfen der EWE beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.
  2. Bei Hinweisen auf missbräuchliche Nutzung der Kfzs, insb. schwerwiegende Verstöße gegen vertragliche Pflichten oder straßenverkehrsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Führen des Kfzs, steht EWE ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

§ 13 Bedingungsänderungen

  1. EWE ist berechtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zum Monatsersten zu ändern, wenn
    – die Bedingungen dieses Vertrages durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden, oder
    – die Bedingungen dieses Vertrages durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden, oder
    – sich die rechtliche oder tatsächliche Situation ändert und Kunden bzw. EWE diese Veränderung bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehen konnten und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. EWE darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen.
  2. Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für eine Änderung der Preise, der Hauptleistungspflichten, die Laufzeit des Vertrages und die Regelungen zur Kündigung.
  3. EWE wird den Kunden mindestens sechs Wochen vor einer geplanten einseitigen Bedingungsänderung informieren. Darin teilt EWE den Zeitpunkt mit, ab dem die geänderten Bedingungen gelten sollen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht bis zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Textform widerspricht.
  4. Darüber hinaus kann der Kunde den Vertrag fristlos zu dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum kündigen.
  5. Wenn der Kunde der Änderung weder widerspricht noch fristlos kündigt, gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderten Bedingungen.
  6. Der Kunde wird auf die Rechte und Folgen nach den Absätzen 3 bis 5 in der Mitteilung von EWE besonders hingewiesen.

 

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3