Versteuerung von Elektroautos: Steuervorteile

Der Umstieg auf ein Elektroauto bringt viele Vorteile mit sich: Sie sind umweltschonender unterwegs. Sie genießen eine schnelle Beschleunigung durch das fast sofort verfügbare maximale Drehmoment aus dem Stand. Und das nahezu geräuschlose Fahren sorgt für besonderen Komfort.

Doch E-Autos zahlen sich nicht nur hinsichtlich Umwelt und Fahrvergnügen aus, sie punkten auch finanziell: Von Steuervorteilen beim Elektroauto profitieren Arbeitgeber*innen, Dienstwagenfahrer*innen und auch Privatnutzer*innen. So kann beispielsweise der zu besteuernde Bruttolistenpreis des E-Autos auf bis zu 0,25 Prozent gesenkt werden. Welche steuerlichen Vorzüge bei Elektrofahrzeugen zum Tragen kommen, erklären wir Ihnen hier im Detail.

Die Kfz-Steuer bei Elektroautos

Für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge gelten besonders attraktive Regelungen in Hinblick auf die Kfz-Steuer: Sie fällt für einen bestimmten Zeitraum vollständig weg. Fahrzeuge genannter Art sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Bei nachträglichen Umrüstungen auf Elektroantrieb profitieren Sie ebenfalls von dieser Steuerbefreiung. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025 für Erstzulassungen von E-Autos ab dem 18. Mai 2011 und für Umbauten ab dem 18. Mai 2016.

Der Wegfall der Kfz-Steuer gilt für 10 Jahre. Bis zum 31. Dezember 2030 soll die Befreiung längstens Bestand haben. Im Anschluss besteht jedoch weiterhin eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 %.

Plug-in-Hybriden sind nicht von der Kfz-Steuer befreit, allerdings fällt die Steuer hier ebenfalls geringer aus als bei vergleichbaren Verbrenner-Fahrzeugen, da die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer der CO2-Prüfwert des Fahrzeugs ist.

Steuervorteile bei elektrischen Dienstwagen

Da sowohl vollelektrische Autos als auch Plug-in-Hybride zum Klimaschutz beitragen, hat die Bundesregierung beschlossen, Unternehmen und Arbeitnehmer*innen steuerlich zu entlasten. Dabei sparen Sie nicht nur bei der Kfz-Steuer. Auch die Besteuerung des geldwerten Vorteils fällt niedriger aus.

Vorteile für E-Dienstwagen im Überblick

Bei der Steuervergünstigung werden nicht ausschließlich vollelektrische Dienstwagen berücksichtigt. Auch mit einem Hybriden sind Sie steuerlich im Vergleich zu Verbrennungsmotoren im Vorteil.

Seit dem 01. Januar 2020 fällt die Besteuerung für E-Dienstwagen und Plug-in-Hybriden sogar noch niedriger aus. Im Vergleich zum Vorjahr wurde sie um die Hälfte verringert. Gleiches gilt für die Fahrtenbuch-Methode. Entscheiden Sie sich für das Führen eines Fahrtenbuches, sind die Anschaffungskosten des Dienstwagens nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Die günstigere Besteuerung von E-Firmenwagen

Privat genutzte Dienstwagen mit Verbrennungsmotor werden mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Mit einem Elektro- beziehungsweise einem Plug-in-Firmenwagen, der auch privat gefahren wird, können Sie durch eine günstigere Versteuerung deutlich sparen.

Bei E-Autos mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 Euro müssen seit Januar 2020 nur noch 0,25 Prozent versteuert werden. Dies gilt für alle elektrischen Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft wurden und die noch bis zum 01. Januar 2031 angeschafft werden. Bei Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen ab einem Listenpreis von über 60.000 Euro wird der geldwerte Vorteil auf 0,5 Prozent verringert. Auch hier muss der Anschaffungszeitraum zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 01. Januar 2031 liegen.

Jedoch fallen nicht alle Plug-in-Hybridfahrzeuge unter diese Regelung. Lediglich für jene mit einem CO2-Ausstoß von maximal 50 g/km oder einer rein elektrischen Reichweite von mindestens

  • 40 km bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018,
  • 60 km bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 oder
  • 80 km bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024

gilt die 0,5-Prozent-Regelung.

Alternativ können Sie auch den geldwerten Vorteil um einen Fixbetrag verringern. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 (1) EStG ist der Listenpreis für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte E-Fahrzeuge um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität zu mindern. In den darauffolgenden Jahren wird der zugrunde gelegte Listenpreis jährlich um jeweils weitere 50 Euro pro kWh der Batterieleistung verringert. Der maximale Minderungsbetrag liegt dabei bei E-Autos, die bis zum 31. Dezember 2013 angeschafft wurden, bei 10.000 Euro. In jedem weiteren Jahr sinkt dieser Betrag um je 500 Euro. Folgende Tabelle führt die Minderungsbeträge je nach Erstzulassung auf:

Lohnt sich die Pauschalberechnung aufgrund der geringen privaten Fahrtzeiten nicht, kommt die Fahrtenbuch-Methode für Sie in Frage. Hier muss bei Plug-in- und Elektro-Dienstwagen nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises als Grundlage berücksichtigt werden.

Gegenüberstellung: Versteuerung verschiedener Fahrzeugarten

Berechnungsbeispiel: Besteuerung eines vollelektrischen Dienstautos mit einem Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro

Daten:

Vollelektrisches Dienstauto

Erstzulassung: 2020

Bruttolistenpreis: 45.000 €

Täglich einfache Strecke des Arbeitswegs: 50 km

 1. Berechnung des pauschalen Nutzungswerts:
12 Monate x 0,25 % x 45.000 € = 1.350 €

2. Berechnung des jährlichen Nutzungswerts der Fahrten des Arbeitswegs (einfach):
12 Monate x 0,0075 %* x 22.500 € x 50 km = 1.012,50 €

3. Berechnung geldwerter Vorteil:
1.350 € + 1.012,50 € = 2.362,50 €

* seit 2020 für E-Autos 0,075 %, für Hybridfahrzeuge 0,015 %

Fragen und Antworten zu den Steuervorteilen beim Elektroauto

Wie wird ein Elektroauto versteuert?
Elektroautos sind für einen begrenzten Zeitraum von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt ebenfalls für nachträgliche Elektro-Umrüstungen.
Der Steuersatz von E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von unter 60.000 Euro liegt seit dem 01. Januar 2020 bei 0,25 Prozent. Elektroautos mit einem Listenpreis über 60.000 Euro und Plug-in-Hybriden werden mit 0,5 Prozent versteuert.

Wie lange sind Elektroautos steuerfrei?
Für 10 Jahre sind Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030 für E-Autos mit einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025. Auch nachträgliche Elektro-Umrüstungen zwischen dem 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 profitieren von dieser Regelung.

Sind Hybridfahrzeuge von der Steuer befreit?
Plug-in-Hybriden sind nicht von der Kfz-Steuer befreit, allerdings fällt der Steuersatz hier geringer aus als bei vergleichbaren Verbrenner-Fahrzeugen, da die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer der CO2-Prüfwert des Fahrzeugs ist.

Fazit

Wer sich für ein Elektroauto als Firmenwagen entscheidet, der profitiert stark von Steuerersparnissen. Das gilt vor allem dann, wenn Sie einen größeren Fuhrpark besitzen. Die vergünstigte Versteuerung der E-Autos von bis zu 0,25 Prozent entlastet auch die Arbeitnehmer*innen. Dazu kommt die ebenfalls niedrigere Versteuerung der Plug-in-Hybriden, die mit 0,5 Prozent nur die Hälfte eines Verbrenners beträgt.

Sie interessieren sich für die Umstellung Ihres Fuhrparks auf Elektromobilität? Wir beraten Sie gerne!

Zum Kontaktformular

23.12.2022 | Magazin, Elektromobilität